Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Thüringen e. V. möchte die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgelegten Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG) vom 11.12.2013 nutzen und auf nachfolgende Punkte hinweisen: (siehe pdf-Datei)
Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Thüringen e. V. möchte die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgelegten Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz über Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG) vom 18.März 2013 nutzen und auf nachfolgende Punkte hinweisen:
Allgemeine Bemerkung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird im Zuge der Förderalismusreform der öffentlich- rechtliche Teil des Heimrechts für Thüringen geregelt. Das schon bisher vom Heimgesetz erfasste sehr breite Spektrum verschiedenster Einrichtungen und Wohnformen wird durch die Aufnahme ambulant betreuter Wohnformen in diesem Gesetzentwurf noch erweitert. Diese Erweiterung wird von der Lebenshilfe Thüringen sehr kritisch bewertet.
Die im Geltungsbereich der Heimaufsichtsbehörde des Landes betreuten und/oder gepflegten Menschen unterscheiden sich in erheblichem Maß hinsichtlich der Lebensplanung, der Art und des Umfangs der Betreuung und/oder Pflege sowie des erforderlichen Schutzes aufgrund von Behinderung, Krankheit oder Alter. Insofern existieren ebenso Unterschiede bezüglich Konzeption, Qualifikation des Personals und der räumlichen und sächlichen Ausstattung. In dem vorgelegten Gesetzentwurf wird der Spezifik des Wohnens in den Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht genügend Rechnung getragen und das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, die unabhängige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen, aus Sicht der Lebenshilfe Thüringen e. V. nicht erreicht.
Es ist sehr zu begrüßen, dass die Belange von Menschen mit Behinderung Aufnahme in den Entwurf zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes gefunden haben. Im Interesse einer wirksamen Berücksichtigung insbesondere der spezifischen Bedürfnisse und Bedarfe von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in der Krankenhauspraxis regen wir im Folgenden weitere Ergänzungen bzw. Erweiterungen an. Orientierung und Maßstab dafür ist die verpflichtende Umsetzung der entsprechenden Regelungen im Artikel 25 und 26 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) in Deutschland seit 26.03.2009.
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